Gartenanlage „Morgensonne e. V.“
S a t z u n g
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereines
1. Der Verein Gartenanlage „Morgensonne e. V.“ hat seinen Sitz in Zwickau
2. Zweck der Gartenanlage „Morgensonne e. V.“ ist es, dass die Vereinsmitglieder als Kleingärtner unter Beachtung ökologischer Belange ihr gepachtetes Land zur Pflanzenzucht und Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen nutzen.
3. Der Verein ist politisch und konfessional neutral.
4. Er ist Mitglied des Stadtverbandes der Kleingärtner Zwickau-Stadt e. V.
5. Der Verein bezweckt ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung der Mitglieder.
§ 2
Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der steuerlichen Vorschriften und der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Einkünfte des Vereins
A) aus Mitgliedsbeiträgen
B) aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder an Geld und Sachleistungen
C) aus den Erträgnissen des Vereinsvermögen
§ 3
Mittelverwendung
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Ausschluss von Begünstigung
Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können den Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden. Die steuer- bzw. abgabenrechtliche Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Beleg bzw. nachgewiesene Fahrtkosten bleiben hiervon unberührt.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereines kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand.
Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung verleihen.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
A) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person
B) durch Austritt
Der Austritt kann nur bis zum 31.08. Des Kalenderjahres zum 30.11. Des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 31.08. Beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
C) durch Ausschluss Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa)das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichen Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
bb)das Mitglied auch auf zweimalige Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat. Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekannt gegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliedschaft ruhen die Mitgliederrechte.
2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§ 7
Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet der Vorstand, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit 3/4-Mehrheit einen anderen Beitrag.
2. Der Betrag ist eine Bringeschuld. Er ist für das laufende Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mit- gliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28.02. Des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01. Und endet mit dem 31.12.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitglieder auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Zur Deckung des Finanzbedarfs außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen. Umlagen können jährlich pro Garten 50,00 € betragen. Die Höhe der jährlichen Umlage muss von der Mitgliederversammlung genehmigt sein.
§ 8
Organe des Vereins
Organe der Gartenanlage „Morgensonne e. V.“ sind
A) die Mitgliederversammlung
B) der Vorstand
§ 9
Mitgliederversammlung
1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindesten jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Zwischen der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederver-
sammlung spätestens innerhalb von zwei Monaten einberufen werden. Bei besonders dringlichen angelegen- heiten ist der 1. Vorsitzende berechtigt, von der Einhaltung dieser Fristen abzusehen ( außerordentliche Mitgliederversammlung). In der Einladung ist auf die besonderen Umstände ausdrücklich hinzuweisen.
2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß durch öffentliche Ausschreibung in den Schaukästen an den beiden Eingängen am Hauptweg.
4. Der Mitgliederversammlung obliegen
A) sie Wahl des Vorstandes
B) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zur Überprüfung des Kassenberichtes Revision bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und Empfehlungen zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann. Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltene Kenntnisse vertraulich zu behandeln.
C) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird ( konstruktives Misstrauen)
D) die Abstimmung über Satzungsänderung (siehe § 9 dieser Satzung)
E) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten
F) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 10 dieser Satzung)
G) Änderung des Beitrages im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung
H) Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 1 c dieser Satzung).
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.
6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.
7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen.
Die Niederschrift muss mindesten enthalten: Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnet die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift.
Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
§ 10
Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem
A) 1. Vorsitzenden
B) 2. Vorsitzenden
C) 3. Vorsitzenden
D) Schatzmeister
E) Schriftführer.
Jeder der drei Vorsitzenden ist berechtigt den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.
2.. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
3. Das Amt des Vorstandsmitgliedes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereint werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.
4. Der Vorstand kann bei Bedarf „besondere Vertreter“ im Sinne von § 30 BGB bestellen. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und haben ihm gegenüber Rechenschaft abzulegen. Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden.
5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder die diese an sich zieht.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.
§ 11
Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) beschlossen werden.
Satzungsänderungen auf Grund behördlicher Maßgaben (z. B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.
§ 12
Auflösung des Vereines
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dafür Bedarfes der Anwesenheit von mehr als 50 % der Gesamtmitglieder. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (vgl. § 7 Abs. 6 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins en die gemeinnützige Einrichtung SOS - Kinderdorf, Zwickau Rottmannsdorf, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Zwickau, den 16. April 2010